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   BSG, 29.04.2020 - B 4 AS 55/20 B   

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BSG, 29.04.2020 - B 4 AS 55/20 B (https://dejure.org/2020,11554)
BSG, Entscheidung vom 29.04.2020 - B 4 AS 55/20 B (https://dejure.org/2020,11554)
BSG, Entscheidung vom 29. April 2020 - B 4 AS 55/20 B (https://dejure.org/2020,11554)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de
  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - keine ausreichende Darlegung der erneuten Klärungsbedürftigkeit - Arbeitslosengeld II - Mietkaution - Zuschuss statt Darlehen - Tilgung des Darlehens durch Aufrechnung - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2
    Aufrechnung eines Mietkautionsdarlehens mit dem Regelbedarf

  • datenbank.nwb.de

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - keine ausreichende Darlegung der erneuten Klärungsbedürftigkeit - Arbeitslosengeld II - Mietkaution - Zuschuss statt Darlehen - Tilgung des Darlehens durch Aufrechnung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 28.11.2018 - B 14 AS 31/17 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II

    Auszug aus BSG, 29.04.2020 - B 4 AS 55/20 B
    Der Kläger bezieht sich vielmehr auf einzelne Passagen aus der Begründung des BVerfG und macht geltend, dass bei den von ihm aufgeworfenen Fragen nunmehr andere rechtliche Maßstäbe als in der vom LSG herangezogenen Entscheidung des BSG vom 28.11.2018 (B 14 AS 31/17 R - SozR 4-4200 § 42a Nr. 2, zur Veröffentlichung vorgesehen auch in BSGE) zugrunde zu legen seien.

    Dass in diesem Sinne die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage zur Tilgung von Mietkautionsdarlehen nach dem Urteil des BSG vom 28.11.2018 (B 14 AS 31/17 R - SozR 4-4200 § 42a Nr. 2, zur Veröffentlichung vorgesehen auch in BSGE) durch das Urteil des BVerfG vom 5.11.2019 (1 BvL 7/16) erneut klärungsbedürftig geworden ist, hat der Kläger aber nicht ausreichend dargelegt.

    Allerdings bezieht sich das BVerfG hier nicht auf die Entscheidung des 14. Senats vom 28.11.2018 (aaO) , sondern auf diejenige vom 9.3.2016 (B 14 AS 20/15 R - BSGE 121, 55 - SozR 4-4200 § 43 Nr. 1) zur Aufrechnung mit Erstattungsansprüchen gegen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 30 vH des Regelbedarfs.

    Hier bezieht er sich nicht auf bezeichnete Passagen in der Entscheidung des BVerfG, sodass nicht ausreichend konkret dargelegt ist, warum sich aus den Ausführungen des BVerfG zum Nachranggrundsatz bezogen auf Mitwirkungsobliegenheiten zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit und eine Sanktion durch Minderung der Regelleistung um 30 vH ein erneuter Klärungsbedarf zur Minderung des Regelbedarfs um 10 vH insbesondere auch unter Berücksichtigung der vom BSG in seiner Entscheidung vom 28.11.2018 (aaO, RdNr 46) aufgenommenen Korrekturmöglichkeiten ergeben soll.

    Die weitere, von dem Kläger formulierte Rechtsfrage zur Tilgungsdauer eines Mietkautionsdarlehens von 21 Monaten als atypische Fallgestaltung war nicht Streitgegenstand der Entscheidung des BSG vom 28.11.2018 (B 14 AS 31/17 R - SozR 4-4200 § 42a Nr. 2, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen) .

    Der Kläger legt insoweit nicht ausreichend dar, weshalb sich aus der bereits vorhandenen, vom BSG in der Entscheidung vom 28.11.2018 (aaO, RdNr 40) auszugsweise zitierten Rechtsprechung des BSG zu atypischen Fallgestaltungen bzw Ermessenserwägungen des Jobcenters ein Klärungsbedarf hinsichtlich grundsätzlich bedeutsamer Rechtsfragen ergeben soll, es sich also nicht nur um eine Rechtsanwendung im Einzelfall handelt.

  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    Auszug aus BSG, 29.04.2020 - B 4 AS 55/20 B
    Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht, weil den beiden als Fragen formulierten rechtlichen Aussagen des LSG, "ob eine Minderung von gesetzlich vorgesehenen Leistungen des Existenzminimums durch die Aufrechnung mit Raten eines Kautionsdarlehens zulässig ist" und "ob bei einer absehbaren Tilgungsdauer eines Mietkautionsdarlehens gemäß § 22 VI SGB II von 21 Monaten ein atypischer Fall im Sinne dieser Vorschrift anzunehmen ist, welcher die gebundene Regelrechtsfolge der Gewährung der Leistung als Darlehen, statt als Zuschuss, ausschließt", kein entscheidungstragender abstrakter Rechtssatz aus der von ihm zitierten Entscheidung des BVerfG vom 5.11.2019 (1 BvL 7/16) gegenübergestellt wird.

    Dass in diesem Sinne die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage zur Tilgung von Mietkautionsdarlehen nach dem Urteil des BSG vom 28.11.2018 (B 14 AS 31/17 R - SozR 4-4200 § 42a Nr. 2, zur Veröffentlichung vorgesehen auch in BSGE) durch das Urteil des BVerfG vom 5.11.2019 (1 BvL 7/16) erneut klärungsbedürftig geworden ist, hat der Kläger aber nicht ausreichend dargelegt.

    Soweit er sich auf Rz 157 der Entscheidung des BVerfG vom 5.11.2019 (1 BvL 7/16) bezieht, enthält diese Passage eine Klarstellung des BVerfG zur Rechtsprechung eines Senats des LSG Nordrhein-Westfalen zu geminderten Leistungen nach dem AsylbLG.

  • BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 29.04.2020 - B 4 AS 55/20 B
    Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen kann die Zulassung wegen Abweichung begründen (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr. 34; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl 2017, § 160 RdNr 119) .

    Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 70 mwN) .

  • BSG, 13.05.1997 - 13 BJ 271/96

    Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

    Auszug aus BSG, 29.04.2020 - B 4 AS 55/20 B
    Eine Rechtsfrage, die das BSG - hier bezogen auf die Tilgung von Mietkautionsdarlehen - bereits entschieden hat, ist nicht mehr klärungsbedürftig und kann somit keine grundsätzliche Bedeutung mehr haben, es sei denn, die Beantwortung der Frage ist aus besonderen Gründen klärungsbedürftig geblieben oder erneut geworden; dies muss substantiiert vorgetragen werden (BSG vom 13.5.1997 - 13 BJ 271/96 - SozR 3-1500 § 160a Nr. 21, juris RdNr 12) .
  • BSG, 09.03.2016 - B 14 AS 20/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufrechnung in Höhe von 30 % des Regelbedarfs

    Auszug aus BSG, 29.04.2020 - B 4 AS 55/20 B
    Allerdings bezieht sich das BVerfG hier nicht auf die Entscheidung des 14. Senats vom 28.11.2018 (aaO) , sondern auf diejenige vom 9.3.2016 (B 14 AS 20/15 R - BSGE 121, 55 - SozR 4-4200 § 43 Nr. 1) zur Aufrechnung mit Erstattungsansprüchen gegen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 30 vH des Regelbedarfs.
  • BSG, 04.04.2019 - B 1 KR 26/18 B

    Erstattung der Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung

    Auszug aus BSG, 29.04.2020 - B 4 AS 55/20 B
    Allerdings kann in seinem Vortrag die Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) gesehen werden, von dem der Zulassungsgrund der Divergenz einen Unterfall darstellt (vgl BSG vom 4.4.2019 - B 1 KR 26/18 B - RdNr 9) .
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